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Zugewinn

Der Zugewinn gemäß §1373 BGB bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags oder der Tag, zu dem vertraglich zwischen den Eheleuten Gütertrennung vereinbart wird). Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, d.h. das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn.